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Informationen zu den Studiengebühren

Für Studierende in einem grundständigen Studiengang, konsekutiven Masterstudiengang oder Erweiterungsstudiengang werden Studiengebühren in Höhe von 500 € erhoben.


Zu den einzelnen Regelungen hinsichtlich der Befreiungs- bzw. Erlassmöglichkeiten, Beurlaubungen, Exmatrikulation, Finanzierungsmöglichkeiten der Studiengebühren sowie der Rückerstattung der Studiengebühren, beachten Sie bitte unsere Informationen zu den Studiengebühren.

Hier einige Kurzinformationen zu den Studiengebühren in einem grundständigen Studiengang, konsekutiven Masterstudiengang oder Erweiterungsstudiengang hinsichtlich der Neuregelungen durch die Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes ab dem Sommersemester 2009:

 

  • Die Altersgrenze bei Kindererziehung wurde von acht auf 14 Jahre angehoben.

 

  • Eine Befreiung von den Studiengebühren ist ebenfalls möglich für Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei entweder keine Befreiung von den Studiengebühren in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen oder genommen haben oder wenn ein Geschwisterteil für weniger als sechs Semester von den Studiengebühren ab dem Sommersemester 2009 befreit wurde. Diese Regelung betrifft nicht nur studierende Geschwister.

 

  • Die allgemeine Härtefallklausel wurde auf Fälle erweitert, in denen die Beitreibung der Gebühr – unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen – eine persönliche Härte darstellt.

 

  • Auslandssemester werden unabhängig vom typischen Fall der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen. Abweichend davon können Studiengebühren erhoben werden für Auslandssemester an einer Partnerhochschule, die nach der Studien- und Prüfungsordnung so eng mit dem Studium an der Heimathochschule verzahnt sind, dass sie als Lehrangebot der Heimathochschule zu betrachten sind.

 

  • Studierende, die besonders begabt sind oder herausragende Leistungen erbringen, können von der Gebühr befreit werden. Die Entscheidung, ob Befreiungen gewährt werden, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer, trifft die Hochschule. Beachten Sie bitte hierzu die entsprechende Satzung.

 

  • Die Möglichkeiten der Erstattung von Studiengebühren bei Exmatrikulation und Beurlaubung wurden ebenfalls neu geregelt.

 

  • Für die bereits beschlossene Zinsobergrenze von 5,5 Prozent für Studiengebührendarlehen wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen.

 

Für den Diplomaufbaustudiengang Erziehungswissenschaft, den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration und den Masterstudiengang Bildungswissenschaften hat die Pädagogische Hochschule eine Satzung beschlossen. Danach sind für diese Studiengänge ebenfalls Studiengebühren in Höhe von 500 € zu zahlen.

Zu eventuellen Befreiungsmöglichkeiten zu diesen Studiengängen beachten Sie bitte die hochschuleigene Satzung vom 07.05.2009.

 

Beachten Sie bitte, dass sämtliche Anträge auf Befreiung von den Studiengebühren bis spätestens zum Beginn der Vorlesungszeit zu stellen sind.

Bei weiteren Fragen zum Thema Studiengebühren oder für die Abgabe der Anträge für die Befreiung von den Studiengebühren, Feststellungsbescheid und Antrag auf Darlehen wenden Sie sich bitte an unser Studierendensekretariat.

Bei Fragen direkt zum Darlehen von der L-Bank wenden Sie sich bitte direkt an die L-Bank.

Hotline Studienfinanzierung (L-Bank)

Telefon:   0800 66 45 866 
Mo – Do 09:00 – 17:00 Uhr 
Fr   09:00 – 15:00 Uhr
   
Fax:   0721 150-3071 
E-Mail:   studienfinanzierung@l-bank.de  


Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Oberbettringer Str. 200
73525 Schwäbisch Gmünd

 

Telefon: 07171 983-209 
E-Mail:   ssek1@vw.ph-gmuend.de 




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