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Promotion (Dr. paed. und Dr. phil.)

Die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd hat das ungeteilte Promotionsrecht seit 1987. Die Prüfungsleistungen zur Promotion können in allen an der Hochschule mit wenigstens einem/r Professor/in vertretenen Fächern oder Fachgebieten erbracht werden. Sie verleiht den Grad eines Doktors der Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) oder den Grad des Doktors der Philosophie (Dr. phil.)

Die formale Grundlage für eine Promotion an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd bildet die Promotionsordnung. Sie regelt, welche formalen Schritte von der Zulassung zur Promotion bis zu Übergabe der Urkunde erforderlich sind.

Bitte beachten Sie auch die Handreichung zur Promotion.

Handreichung Promotion (PDF, 345 KB)
Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz  (PDF, 115 KB)

Prof. Dr. Marlen Niederberger (Vorsitz)
Prof. Dr. Marita Kampshoff (Stellvertretung)
Dr. Rhea-Katharina Knauf
Juniorprof. Dr. Taha Ertuğrul Kuzu

Der Promotionsausschuss der Fakultät I trifft sich regelmäßig immer an den Tagen, an denen die Fakultätsräte zusammenkommen. Anträge auf Zulassung zur Promotion müssen mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.

  • Mittwoch, den 16.04.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 14.05.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 25.06.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 16.07.2025 von 15 bis 16 Uhr

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: promotion(at)ph-gmuend.de

Prof. Dr. Helmar Schöne (Vorsitz)
Juniorprof. Dr. Karin Kämpfe
Prof. Dr. Silke Ladel
Dr. Rüdiger-Philipp Rackwitz
Kontakt über: fak2(at)ph-gmuend.de

Der Promotionsausschuss der Fakultät II trifft sich regelmäßig immer an den Tagen, an denen die Fakultätsräte zusammenkommen. Anträge auf Zulassung zur Promotion müssen mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.

Die nächsten Termine sind am

  • Mittwoch, den 16.04.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 14.05.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 25.06.2025 von 15 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, den 16.07.2025 von 15 bis 16 Uhr

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: fak2(at)ph-gmuend.de

(Auszug aus der geltenden Promotionsordnung § 3)

(1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Abs. 3 LHG

  1. einen Masterstudiengang oder
     
  2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
     
  3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht

    mit einem sehr guten oder guten Prüfungsergebnis abgeschlossen hat. Aufgrund einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder Privatdozentin/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kann der zuständige Promotionsausschuss Ausnahmen hiervon zulassen.
     
  4. Besonders qualifizierte Absolventeninnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen (mindestens sehr guter Abschluss), die nicht unter § 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fallen, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von maximal vier Semestern Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit-Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind zu erbringen in den von der vorgesehenen Betreuerin/dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit-Point-Berechnung zu versehen und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Dieser entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen.  Für die Leistungserbringung im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens für die Zulassung zur Promotion ist eine Immatrikulation gemäß § 3a Abs. 3 ZIO als Studentin bzw. Student erforderlich. Das Verfahren muss in vier Semestern abgeschlossen sein. Ist das Eignungsfeststellungsverfahren abgeschlossen, wird die Studentin/der Student von Amts wegen zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert bzw. die Studentin/der Student kann einen Antrag auf Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Tag stellen. Wurde das Eignungsfeststellungsverfahren nicht innerhalb der oben genannten Frist erfolgreich abgeschlossen, so gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als gescheitert. Die Promotionskandidatin bzw. der Promotionskandidat erhält einen Bescheid; die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen zum Ende des Semesters.  Von der Voraussetzung eines sehr guten Abschlusses kann aufgrund einer entsprechenden gutachterlichen Äußerung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder Privatdozentin/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd der zuständige Promotionsausschuss Ausnahmen zulassen.
     
  5. Besonders qualifizierte Absolventeninnen / Absolventen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschulen oder einer Berufsakademie (mindestens sehr guter Abschluss) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihre Ausbildung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Promotionsausschus entscheidet, ggf. ergänzt durch die vorgesehene Betreuerin/den vorgesehenen Betreuer in beratender Funktion, über die Einschätzung der Leistungen des Studienabschlusses und der Fachnähe. Im Übrigen gilt Ziff. 4 entsprechend.

(2) Das Dissertationsgebiet muss in den zur Promotion führenden Studiengängen oder inhaltlich verwandten Fächern studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen sein. Der zuständige Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 35a LHG anerkannt, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Hier finden Sie alle erforderlichen Formatvorlagen und Antragsformulare für die Antragstellung auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand:

Formular 1: Anschreiben Annahme als Doktorand*in (PDF, 3.379 KB)
Formular 2: Antrag auf Annahme als Doktorand*in  (PDF, 1.883 KB)
Formular 3: Übersicht Fachbereiche  (PDF, 129 KB)
Formular 4: Promotionsvereinbarung (PDF, 1.853 KB)
Stammdatenblatt

Bitte beachten Sie die Ausführungen zum Thema Immatrikulation unter § 7 (10) und (11) der Promotionsordnung sowie unter 2.2 der Handreichung Promotion.

Nachdem durch die Annahme an der Fakultät geprüft wurde, ob alle fachlichen Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt sind, müssen Sie sich als Doktorand bzw. Doktorandin immatrikulieren. Aufgrund der Novellierung des Landeshochschulgesetzes in Baden-Württemberg im März 2018 gelten dazu seit dem 1. April 2018 folgende Bestimmungen:

  • Alle Doktoranden*innen, die am oder nach dem 01. April 2018 durch ihre Fakultäten angenommen wurden, müssen sich an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd immatrikulieren.
     
  • Doktoranden*innen, die vor dem 01. April 2018 durch Ihre Fakultäten angenommen wurden, unterliegen der Immatrikulationspflicht nicht. Sie können wählen, ob sie sich immatrikulieren oder nicht.
     
  • Immatrikulierte Doktoranden*innen bilden eine eigene Statusgruppe und haben dadurch Stimmrechte in bestimmten Hochschulgremien.
     
  • Doktoranden*innen, die mit einem Arbeitsvertrag von mindestens 50 % einer Vollzeitbeschäftigung an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd angestellt sind (sog. hauptberuflich Beschäftigte), können per Verzichtserklärung sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Dieser Erklärung ist innerhalb von 14-Tagen nach der Annahme als Doktorand*in beim zuständigen Dekantssekretariat einzureichen. In diesem Fall haben sie ausschließlich Stimmrechte als akademische Mitarbeiter/in und nicht als Doktorand/in. Endet der Arbeitsvertrag, müssen Sie sich unverzüglich immatrikulieren.

Bitte beachten die Dokumente zur Einschreibung im Downloadbereich (Info-Box: Immatrikulation als Doktorand*in) von Promovierenden und die Dokumente zur Einschreibung im Downloadbereich.

Verzichterklärung Immatrikulation  (PDF, 1.743 KB)

Bitte beachten Sie die Ausführungen zum Thema Zulassung zur Prüfung unter 3. der Handreichung Promotion.

Antrag auf Zulassung zur Prüfung  (PDF, 1.781 KB)