Promotion (Dr. paed. und Dr. phil.)

Die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd hat das ungeteilte Promotionsrecht seit 1987. Die Prüfungsleistungen zur Promotion können in allen an der Hochschule mit wenigstens einem/r Professor/in vertretenen Fächern oder Fachgebieten erbracht werden. Sie verleiht den Grad eines Doktors der Erziehungswissenschaften (Dr. paed.) oder den Grad des Doktors der Philosophie (Dr. phil.)

(Auszug aus der geltenden Promotionsordnung § 4)

(1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer

  1. einen Masterstudiengang oder
     
  2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
     
  3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht

    mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis erfolgreich abgeschlossen hat.
     
  4. Besonders qualifizierte Absolventeninnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fallen, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von in der Regel zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit-Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind zu erbringen in den von der vorgesehenen Betreuerin/dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit-Point-Berechnung zu versehen und der Fakultät vorzulegen. Diese entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Leistungen in dem Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Einschreibung unter Vorbehalt möglich.
     
  5. Besonders qualifizierte Absolventeninnen / Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals Berufsakademien) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihre Ausbildung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Fakultätsrat entscheidet ggf. ergänzt durch die vorgesehene Betreuerin/den vorgesehenen Betreuer in beratender Funktion, über die Einschätzung der Leistungen des Studienabschlusses und der Fachnähe. Im Übrigen gilt Ziff. 4 entsprechend.

Als überdurchschnittliches Ergebnis gelten die Noten „sehr gut“ und „gut“. Aufgrund einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einer Hochschullehrerin / eines Hochschullehrers oder Privatdozentin / Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kann die Fakultät Ausnahmen vom Erfordernis der überdurchschnittlichen Prüfungsergebnisse zulassen. Weitere Angaben zum Promotionsverfahren finden Sie in unserer Promotionsordnung (Download siehe rechts).

Nachdem durch die Annahme an der Fakultät geprüft wurde, ob alle fachlichen Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt sind, müssen Sie sich als Doktorand bzw. Doktorandin immatrikulieren. Aufgrund der Novellierung des Landeshochschulgesetzes in Baden-Württemberg im März 2018 gelten dazu seit dem 1. April 2018 folgende Bestimmungen:

  • Alle Doktoranden/innen, die am oder nach dem 01. April 2018 durch ihre Fakultäten angenommen wurden, müssen sich an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd immatrikulieren.
     
  • Doktoranden/innen, die vor dem 01. April 2018 durch Ihre Fakultäten angenommen wurden, unterliegen der Immatrikulationspflicht nicht. Sie können wählen, ob sie sich immatrikulieren oder nicht.
     
  • Immatrikulierte Doktoranden/innen bilden eine eigene Statusgruppe und haben dadurch Stimmrechte in bestimmten Hochschulgremien.
     
  • Doktoranden/innen, die mit einem Arbeitsvertrag von mindestens 50 % einer Vollzeitbeschäftigung an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd angestellt sind (sog. hauptberuflich Beschäftigte), können sich auf Antrag von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Dieser Antrag ist innerhalb von 14-Tagen nach der Annahme als Doktorand/in zu stellen. In diesem Fall haben sie ausschließlich Stimmrechte als akademische Mitarbeiter/in und nicht als Doktorand/in. Endet der Arbeitsvertrag, müssen Sie sich unverzüglich immatrikulieren.

Bitte beachten Sie hierzu das Merkblatt Immatrikulation (siehe Box "Immatrikulation als Doktorand/in") von Promovierenden und die Dokumente zur Einschreibung im Downloadbereich.

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