Hinweise zur Orientierungsprüfung (OP) und zum Orientierungspraktikum (OSP)
Orientierungsprüfung (OP)
Die Orientierungsprüfung (OP) besteht gem. § 15 bzw. 16 Abs. 2 der BStPO 2015 aus dem Nachweis von mindestens 36 ECTS‐Punkten aus dem Orientierungspraktikum OSP (6 ECTS – Pflicht) und mind. 30 ECTS aus den Modulprüfungen und muss einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
Pflicht: Orientierungspraktikum (OSP) | 6 CP |
Wahl: Modul 1 Bildungswissenschaft | 4 CP |
Modul 2 Bildungswissenschaft | 8 CP |
Grundfragen Bildungswissenschaft | 12 CP |
Modul 1 Fach 1 Deutsch oder Mathematik | 12 CP |
Modul 1 Fach 2 | 6 CP |
Modul 1 Grundbildung Deutsch oder Mathematik | 6 CP |
Grundlagenmodul 1 Fach 1 | 6 CP |
= 60 CP |
Bachelor Lehramt Sekundarstufe 1:
Pflicht: Orientierungspraktikum (OSP) | 6 CP |
Wahl: Modul 1 Bildungswissenschaft | 6 CP |
Modul 2 Bildungswissenschaft | 4 CP |
Grundfragen Bildungswissenschaft | 8 CP |
Modul 1 Fach 1 | 12 CP |
Modul 1 Fach 2 | 12 CP |
Modul 1 Profilbereich | 6 CP |
Grundlagenmodul 1 Fach 1 | 6 CP |
= 60 CP |
Orientierungspraktikum (OSP)
- Das Orientierungspraktikum muss gem. § 22 bzw. 23 Abs. 2 der BStPO 2015 bis zum Ende des zweiten Semesters abgelegt sein.
- Das OSP kann nur einmal wiederholt werden.
- Wer den ersten Versuch bis zum Ende des 2. Fachsemesters noch nicht angemeldet hat, hat den ersten Versuch nicht bestanden, es bleibt nur noch ein Versuch, der bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt sein muss.
- Wurden beide Versuche nicht bestanden, so erlischt der Prüfungsanspruch im gesamten Studiengang.
- Das OSP inclusive etwaiger Wiederholungen muss spätestens bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden, sonst erlischt der Prüfungsanspruch im gesamten Studiengang.
- Hat der/die Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten, so kann im Prüfungsamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
Allgemeine Informationen
- Fristverlängerungen für die OP oder das OSP sind möglich, wenn man die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit).
- Der Antrag auf Fristverlängerung (formlos) ist beim Prüfungsamt zu stellen.
- Ein Fachwechsel begründet nicht automatisch eine Fristverlängerung für die Orientierungsprüfung, da die OP auch ohne ECTS des neuen Faches fristgerecht abgelegt werden kann.
- Eine Fristverlängerung für die Orientierungsprüfung gilt nicht als Fristverlängerung für einen Fachwechsel nach dem 4. FS.
- Eine genehmigte Fristverlängerung der OP gilt für alle Fächer, aber nicht für das Orientierungspraktikum. Für das Praktikum muss extra eine Fristverlängerung beantragt werden.