Qualitätssicherungsmittel

Das Land gewährleistet den staatlichen Hochschulen die landesseitige Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 280 € pro Semester und Studierendem in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen auf der Grundlage und nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen.

11,764 Prozent dieser Mittel werden vom Rektorat auf Vorschlag der Studierendenschaft (§ 65 LHG) vergeben. Diese Mittel dienen der Sicherung der Qualität von Studium und Lehre; das Nähere zu den zulässigen Verwendungsmöglichkeiten ist in der Verwaltungsvorschrift Qualitätssicherungsmittel geregelt.

Sofern der Vorschlag der Studierendenschaft mit der Verwaltungsvorschrift übereinstimmt, ist er für das Rektorat bindend.

Anträge können von jedem Hochschulmitglied bis zum 31.10. unter Verwendung des Vordrucks (siehe Downloads unten) an die Kommission für Qualitätssicherungsmittel gestellt werden.
 

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