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Schwangerschaft und Mutterschutz

Studierende und Mitarbeitende der PH, die schwanger sind oder stillen, haben nach dem Mutterschutzgesetz besondere Rechte und Pflichten.

Um den gesetzlichen Gesundheits- und Diskriminierungsschutz wirksam werden zu lassen, melden schwangere Studierende, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind oder wenn Sie stillen, sich bitte im Studierendensekretariat.

Umfangreiche Informationen zum Gesetz und seiner Umsetzung im Studium an der PH sowie notwendige Formulare sind unten zum Download verfügbar. Ein FAQ zum Thema Mutterschutz im Studium findet sich ebenfalls unten.

Mitarbeitende, die schwanger sind oder stillen, melden sich bitte bei der Personalabteilung.

Wenn Sie sich wissenschaftlich weiterqualifizieren (z. B. im Rahmen einer Promotion) oder anderweitig wissenschaftlich beschäftigt sind an der PH und schwanger sind, interessiert Sie vielleicht das KLIO-Programm der PH. Mehr Details dazu finden Sie bei den Informationen zur Vereinbarkeit von Forschung und Lehre mit Kindern.

Beratung zum Thema Schwangerschaft und Mutterschutz bietet außerdem die Gleichstellungsreferentin.

FAQ Mutterschutz im Studium

Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, die wegen ihrer Bevorstehenden Entbindung und/oder Betreuung eines Kindes keine bzw. vermindert Lehrveranstaltungen besuchen können. Für Studierende der PH Schwäbisch Gmünd soll die Zeit der Beurlaubung zwei Semester nicht übersteigen. Studierenden mit Kind werden in der Regel jedoch mehr Urlaubssemester gewährt. Der Antrag auf Beurlaubung ist unverzüglich zu stellen nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist, d. h. z. B. Schwangerschaft wurde festgestellt, Entbindungstermin wurde berechnet, Beginn der Elternzeit steht fest o.Ä. Inwiefern ein Urlaubssemester für Sie Sinn macht, sollte nach Abwägen aller Einflussfaktoren entschieden werden. Erhält man z. B. eine Förderung nach BAföG, kann es sinnvoller sein, kein Urlaubssemester zu nehmen.