Finanzielles
Für Studierende mit Kindern ergeben sich oft Fragen zu finanziellen Themen, beispielsweise zu Stipendien, Semestergebühren oder Elterngeld. Antworten finden Sie unter den FAQs und rechts im der Informationskasten.
Studierende mit Kindern der PH, die sich in einer besonderen Studienphase befinden, können außerdem im Büro für Gleichstellung und Familie eine Bezuschussung zu den Kinderbetreuungskosten beantragen. Der maximale Zuschuss pro Person pro Kalenderjahr beträgt 500 Euro. Die Bezuschussung erfolgt i.d.R. in vollem förderfähigem Umfang, wird aber erst rückwirkend ausgezahlt, d.h. nachdem die Kinderbetreuung bereits gezahlt wurde. Weitere Informationen finden Sie rechts im Downloadkasten.
Beschäftigte mit Kindern finden rechts Informationen zum Thema Elterngeld.
Wenn Sie sich wissenschaftlich weiterqualifizieren (z. B. im Rahmen einer Promotion) oder anderweitig wissenschaftlich beschäftigt sind an der PH und Fragen zum Thema Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Vertretungsmöglichkeiten haben, interessiert Sie vielleicht das KLIO-Programm der PH. Mehr Details dazu finden Sie bei den Informationen zur Vereinbarkeit von Forschung und Lehre mit Kindern
FAQ zu finanziellen Aspekten im Studium:
Einen Anspruch auf Kindergeld haben Kinder bis 18 Jahre oder solche, die sich bis zu ihrem 25. Lebensjahr noch in der Ausbildung befinden und nicht bei den Eltern wohnen.
Ab dem 1. Januar 2021 sind die Sätze wie folgt:
- 1. Kind: 219 Euro
- 2. Kind: 219 Euro
- 3. Kind: 225 Euro
- ab dem 4. Kind: 250 Euro
Aktuelle Informationen zum Kindergeld finden Sie bspw. unter:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer
Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.
Wurde vor der Beantragung des Elterngeldes kein Einkommen erzielt, wird der Mindestsatz von 300 Euro gezahlt.
Weiterführende Informationen finden Sie rechts in der Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit sowie unter folgenden Links:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld
Die Förderung über das BAföG richtet sich nach dem eigenen Einkommen, dem Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten / der Ehegattin. Wird neben dem Studium gearbeitet, so erhöhen Kinder die Freibeträge, die ohne Kürzung des BAföG verdient werden dürfen. Genauere Informationen hierzu erteilt das BAföG-Amt.
Seit dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der BAföG-Höchstsatz (Grundbedarf, Bedarf für die Unterkunft und ab 25 Jahren Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung) für Studierende, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, je nach Alter:
- unter 25 Jahren 812 Euro pro Monat (Grundbedarf + Wohnpauschale)
- zwischen 25 und 29 Jahren 934 Euro pro Monat (Grundbedarf + Wohnpauschale + Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung)
- ab 30 Jahren maximal 1.018 Euro pro Monat (Grundbedarf + Wohnpauschale + erhöhter Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung)
Zu beachten ist, dass BAföG jedes Jahr neu beantragt werden muss und nicht rückwirkend gilt, d.h. BAföG wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung bezahlt. Um die Frist zu wahren, kann zunächst auch ein formloser Antrag („Hiermit beantrage ich Ausbildungsförderung nach dem BAföG“) an das BAföG-Amt gestellt werden. Der Antrag muss unterschrieben sein bzw. mindestens den Namen in Druckbuchstaben erhalten.
Für studierende Eltern wird außerdem ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind gezahlt. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden, kann dann jedoch auch rückwirkend geltend gemacht werden (Formblatt 04).
Weitere Informationen:
https://www.studierendenwerke.de/themen/studienfinanzierung/bafoeg
https://studierendenwerk-ulm.de/bafoeg-finanzen/
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-kinderbetreuungszuschlag/
Durch eine Schwangerschaft und/oder Erziehung eines Kindes kann es beim Studium zu Verzögerungen und einer späteren Vorlage von Leistungsnachweisen kommen. Dies wird beim BAföG mit einigen Sonderregelungen berücksichtigt.
Wenn Sie als Studentin infolge der Schwangerschaft Ihre Ausbildung nicht durchführen können, wird Ihnen bei Fehlzeiten bis zu 3 Monate weiter BAföG gezahlt. In diesem Fall wird das entsprechende Semester bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer als Fachsemester angerechnet.
Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine angemessene Zeit gewährt werden, wenn sich das Studium verlängert, weil ein*e Student*in durch Schwangerschaft und/oder Erziehung eines Kindes (bis zum Alter von 14 Jahren) zu einem ordnungsgemäßen Studium nicht in der Lage war. Im Rahmen der Regelungen des BAföG werden dabei folgende Verlängerungszeiten als angemessen betrachtet:
Schwangerschaft | 1 Semester |
Bis 5. Lebensjahr | 1 Semester pro Lebensjahr |
6. und 7. Lebensjahr | Insgesamt 1 Semester |
8. bis 10. Lebensjahr | Insgesamt 1 Semester |
Die Semester können auf beide studierende Eltern verteilt werden. Sie müssen in diesem Falle eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen Ihnen aufgeteilt wurde.
Die Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund Schwangerschaft bzw. Kindererziehung erfolgen ausschließlich als Zuschuss, der auf der gleichen Berechnungsgrundlage wie das "normale" BAföG errechnet wird, und nicht zurückgezahlt werden muss.
Für Informationen zu Ihrem individuellen Fall sowie die Beantragung der Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Kontaktperson im Studierendenwerk. Für den Antrag ist eine Beschreibung der Studienbeeinträchtigung beizufügen.
Für die zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegende Bescheinigung der Hochschule über die erbrachten Studienleistungen können Sie außerdem beim Amt für Ausbildungsförderung eine Verschiebung des Vorlagetermins beantragen, wenn die erforderliche Eignungsbescheinigung bedingt durch Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren nicht termingerecht vorgelegt werden kann.
Bitte beachten Sie auch: Bei einer Beurlaubung vom Studium (= Urlaubssemester) werden für das entsprechende Semester Leistungen nach dem BAföG nicht gewährt. Dieses Semester bleibt dann auch bei der Zählung der Fachsemester unberücksichtigt.
Generell werden keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für Studierende selbst bewilligt. Trotzdem haben Studierende ggf. Anspruch auf bestimmte Leistungen, die auf einen nicht ausbildungsbedingten Bedarf gründen, z. B. Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen. Familienangehörige, z. B. Kinder von Studierenden, haben nach dem SGB II außerdem ggf. einen eigenen Leistungsanspruch.
Dazu noch folgende Erläuterungen:
Mit dem Inkrafttreten des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung für Erwerbsgeminderte) wird bei den Hilfeempfänger:innen unterschieden zwischen Arbeitsfähigen und den mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, und erwerbsgeminderten Hilfeempfänger:innen sowie den mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen.
Studierende sind in der Regel erwerbsfähig (als erwerbsfähig gelten auch Personen, die nur vorübergehend z. B. auf Grund von Elternzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen) und fallen daher in die Systematik des SGB II und des ALG II.
Nach §7 SGB II sind jedoch Studierende, deren Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG ist, von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen, da für ihren Lebensunterhalt während des Studiums das BAföG zuständig ist. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich BAföG gewährt wird.
Dauerhaft erwerbsgeminderte Studierende fallen in den Geltungsbereich des SGB XII. Auch hier existiert ein Leistungsausschluss für Studierende (§22 SGB XII).
Im SGB II gibt es ebenfalls eine Härtefallklausel, die bei bestimmten Situationen trotz vollwertiger Immatrikulation den Leistungsbezug ermöglicht (allerdings nur auf Darlehensbasis). Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu §7 SGB II Anlage 2 kommt die Annahme eines besonderen Härtefalls vor allem in Betracht, wenn z. B.
- das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
- das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert als es durch das BAföG gefördert werden kann und der Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
- ein*e mittellose*r Student*in sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte direkt an die entsprechenden Beratungsstellen der Arbeitsagentur (SGB II) Ihres Hauptwohnsitzes.
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen. Studierende und Auszubildende, die nach dem BAföG förderungsfähig sind, erhalten kein Wohngeld.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Es lebt eine Person im Haushalt (z.B. das Kind), die keinen BAföG-Anspruch hat.
- Der Anspruch auf Leistungen des BAföG ist abgelaufen (z. B. wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist oder während eines Urlaubssemesters). Dies gilt auch, wenn der*die Partner*in noch BAföG erhält.
- Selbstständige Haushaltsführung, d.h. der*die Antragsteller*in ist nicht nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend.
Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, dem jährlichen Familieneinkommen und der Höhe der zuschussfähigen Miete. Anträge auf Wohngeld sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, da es nur von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Anträge sind bei der Wohngeldstelle am Hauptwohnsitz erhältlich.
Für studierende Eltern wird beim BAföG ein Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind unter 14 Jahren gezahlt. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden, kann dann jedoch auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Sind Eltern zwar in der Lage, ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen, so können sie u. U. für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt und für das sie Kindergeld beziehen, einen Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll gemeinsam mit dem Wohngeld dazu beitragen, dass Familien mit geringem Einkommen nicht zu Hartz-IV-Empfängern werden. Für jedes Kind kann es bis zu 185 Euro im Monat geben. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur.
Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die Eltern ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Paare müssen mindestens 900 Euro im Monat zur Verfügung haben, Alleinerziehende 600 Euro. Wohngeld und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen, wohl aber BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des*der Studierenden. Zugleich dürfen bestimmte Höchstgrenzen beim Einkommen nicht überschritten werden.
Auch beim Amt für Jugend und Familie kann ein Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe für Tageseinrichtungen oder für Tagespflege (also Tagesmutter etc.) gestellt werden.
Die Adresse der jeweils zuständigen Familienkasse erfahren Sie ebenfalls unter o. a. Link.
Ja, es gibt eine Vielzahl von Stipendien die beantragt werden können. Welches Stipendium für Sie das Richtige ist, hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab.
Vorteil eines Stipendiums ist, dass es nicht zurückgezahlt werden muss und viele Stiftungen einen Familienzuschlag und Büchergeld bezahlen. Andererseits decken Stipendien i. d.R. keine Sozialversicherungsbeiträge ab, d.h. z.B. die Krankenversicherung muss u.U. selbst getragen werden.
Eine ausführliche Suche nach Stipendien kann z.B. unter https://www.stipendiumplus.de/ oder www.stiftungen.org geführt werden.
Unter anderem gibt es das Deutschlandstipendium, welches direkt an der PH beantragt werden kann, momentan gibt es keine laufende Ausschreibung. Stipendiat*innen werden mit je 300 Euro im Monat unterstützt. Weitere Infos unter www.deutschlandstipendium.de.
Für Studierende, die mit ihrem Kind ein Auslandsstudium absolvieren wollen, ist das Mawista- Stipendienprogramm interessant. Weitere Infos unter https://www.mawista.com/stipendium/.
Der Hildegardis-Verein vergibt Stipendien an christliche Studentinnen von monatlich bis zu 500 Euro. Weitere Infos unter: http://www.hildegardis-verein.de/
Eine Klärung dieser Frage ist davon abhängig, in welcher ganz persönlichen Situation Sie sich befinden. Am besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit der Gleichstellungsreferentin.