Elternzeit
Elternzeit bezeichnet nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit den Rechtsanspruch berufstätiger Eltern (Mütter und Väter), gemeinsam oder abwechselnd von der Arbeit freigestellt zu werden bzw. die Arbeitszeit zu reduzieren. Elternzeit ist in erster Linie relevant für Beschäftigte der PH sowie u. U. für Studierende (s. FAQ unten).
Für jedes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit, grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Der Anspruch auf die ersten 12 Monate muss jedoch im ersten Lebensjahr des Kindes genutzt werden. Beantragt der Mitarbeiter Elternzeit im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben, ist dem Antrag stattzugeben.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich. Waren Eltern bereits vor der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, können sie diese Tätigkeit weiter bis zur genannten Stundengrenze ausüben. Urlaubsanspruch während der Elternzeit besteht nur, wenn die Beschäftigte in Teilzeit tätig ist.
Das Gesetz enthält einen Kündigungsschutz für Elternzeitnehmende, nach dem ab Ankündigung der Elternzeit, allerdings höchstens 8 Wochen vor deren Beginn, und für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise gekündigt werden kann.
Väter oder Mütter, die aufgrund von Elternzeit in Teilzeit gegangen sind, kehren nach der Elternzeit wieder auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zurück.
Wenn Sie sich wissenschaftlich weiterqualifizieren (z. B. im Rahmen einer Promotion) oder anderweitig wissenschaftlich beschäftigt sind an der PH und Mutter oder Vater werden oder bereits sind, interessiert Sie vielleicht das KLIO-Programm der PH.