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Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung

Studieren oder Arbeiten mit Kind bringt jede Menge Fragen mit sich – besonders, wenn es ums Geld geht. Wir unterstützen Sie gern.

Für Studierende mit Kindern 

Ob Stipendien, Semestergebühren, Elterngeld oder andere finanzielle Hilfen: weiter unten finden Sie alles Wichtige auf einen Blick. So behalten Sie im Familien- und Studienalltag den Überblick. 

Für Beschäftigte mit Kindern 

Auch alle Mitarbeiter*innen der Hochschule finden unten Infos zu verschiedenen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten – schnell, übersichtlich und hilfreich. 

Für alle, die wissenschaftlich arbeiten oder promovieren 

Wenn Sie an der PH promovieren, sich wissenschaftlich weiterqualifizieren oder in der Forschung tätig sind und Fragen zu Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Vertretungsregelungen haben, könnte KLIO genau das Richtige für Sie sein. Schauen Sie gern mal rein! 

Kindergeld ist eine einkommensunabhängige staatliche Leistung zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern. Es wird grundsätzlich für Kinder unter 18 Jahren (und alle, die sich bis zu ihrem 25. Lebensjahr noch in der Ausbildung befinden und nicht bei den Eltern wohnen) bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich oder online beantragt. 

Aktuelle Informationen zum Kindergeld finden Sie bspw. unter: 

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer 

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/faq/wie-wird-kindergeld-beantragt-und-ausgezahlt--124954 

Elterngeld ist eine Ersatzleistung des Staates für das entgangene Einkommen aufgrund der Betreuung von Kindern.

Anspruch auf Elterngeld haben Sie als Beschäftigte, soweit Sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen oder erziehen. Neben biologischen Eltern können auch Personen, die ein Kind adoptiert haben oder Kinder ihrer Lebenspartnerin betreuen, sowie in Fällen des § 1 Abs. 4 BEEG auch Verwandte dritten Grades eines Kindes, Elterngeld erhalten.

Aber auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.
Wurde vor der Beantragung des Elterngeldes kein Einkommen erzielt, wird der Mindestsatz von 300 Euro gezahlt. 

Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links: 

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/ 

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld 

Unterhalt wird je nach Art bei verschiedenen Stellen beantragt:

Der Unterhaltsvorschuss ist beim Jugendamt (Unterhaltsvorschusskasse) des Wohnortes zu beantragen, oft auch online. Für die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren ist das Familiengericht (Amtsgericht) zuständig, wobei Anträge oft über das Jugendamt laufen 

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/wie-kann-ich-unterhaltsvorschuss-beantragen--125266

Die Förderung über das BAföG richtet sich nach dem eigenen Einkommen, dem Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten / der Ehegattin. Wird neben dem Studium gearbeitet, so erhöhen Kinder die Freibeträge, die ohne Kürzung des BAföG verdient werden dürfen. Genauere Informationen hierzu erteilt das BAföG-Amt. 

Weitere Informationen: 

https://www.studierendenwerke.de/themen/studienfinanzierung/bafoeg 

https://studierendenwerk-ulm.de/bafoeg-finanzen/ 

https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-kinderbetreuungszuschlag/ 

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen. Studierende, die nach dem BAföG förderungsfähig sind, erhalten kein Wohngeld. 

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Es lebt eine Person im Haushalt (z.B. das Kind), die keinen BAföG-Anspruch hat.
  • Der Anspruch auf Leistungen des BAföG ist abgelaufen (z. B. wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist oder während eines Urlaubssemesters). Dies gilt auch, wenn der*die Partner*in noch BAföG erhält.
  • Selbstständige Haushaltsführung, d.h. der*die Antragsteller*in ist nicht nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend. 

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, dem jährlichen Familieneinkommen und der Höhe der zuschussfähigen Miete. Anträge auf Wohngeld sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, da es nur von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag eingegangen ist. Anträge sind bei der Wohngeldstelle am Hauptwohnsitz erhältlich. 

https://verwaltung.bund.de/portal/DE/info-pages/wohngeld 

Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft schwangeren Frauen in Notlagen unbürokratisch durch finanzielle Mittel. Sie unterstützt bei Erstausstattung, Wohnen, Haushalt und Kinderbetreuung, um die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Anträge sind vor der Geburt bei Beratungsstellen möglich. 

https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de

Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben für die Beaufsichtigung von Kindern (bis 14 Jahre), wie Kita-Gebühren, Tagesmütter, Babysitter oder Au-Pairs, die steuerlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Das Jugendamt übernimmt Kinderbetreuungskosten (Kita, Krippe, Hort, Tagespflege), wenn Eltern über ein geringes Einkommen verfügen oder Transferleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) beziehen. Der Antrag muss vor Beginn der Betreuung gestellt werden; eine Rückerstattung erfolgt meist nur ab dem Antragsmonat. 

 

Für den Ostalbkreis gibt es hier Information: 

https://www.ostalbkreis.de/kindertageseinrichtungen-gebuehrenermaessigung-oder-gebuehrenbefreiung-beantragen

Weitere Informationen zur steuerlichen Sonderausgabe finden Sie hier: 

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Wie+sind+Kinderbetreuungskosten+steuerlich+zu+beruecksichtigen_ 

Manche Gremienzeiten der PH, insbesondere die Fakultätsräte und der Senat, finden am späten Nachmittag statt. Solange dies der Fall ist, hat die Hochschule eine Bezuschussung für die Gremienrandzeiten eingeführt, um allen PH-Angehörigen die Mitarbeit zu erleichtern.

Das Formular hierfür finden Sie im Intranet. Gerne beraten wir Sie auch zur Vereinbarkeit und hochschulpolitischer Arbeit.

Studierende mit Kindern der PH, die sich in einer besonderen Studienphase befinden, können außerdem im Referat für Gleichstellung eine Bezuschussung zu den Kinderbetreuungskosten beantragen. Der maximale Zuschuss pro Person pro Kalenderjahr beträgt 500 Euro. Die Bezuschussung erfolgt i.d.R. in vollem förderfähigem Umfang, wird aber erst rückwirkend ausgezahlt, d.h. nachdem die Kinderbetreuung bereits gezahlt wurde.

Weitere Informationen und das Formular finden Sie im Intranet und hier.

Es gibt eine Vielzahl an Stipendien für die Studien- oder Promotionsphase. Welches Stipendium für Sie das Richtige ist, hängt von Ihrer jeweiligen Situation ab. 

Vorteil eines Stipendiums ist, dass es nicht zurückgezahlt werden muss und viele Stiftungen einen Familienzuschlag und Büchergeld bezahlen. Andererseits decken Stipendien i. d.R. keine Sozialversicherungsbeiträge ab, d.h. z.B. die Krankenversicherung muss u.U. selbst getragen werden. 
Eine ausführliche Suche nach Stipendien kann z.B. unter https://www.stipendiumplus.de/ oder www.stiftungen.org geführt werden. 

Unter anderem gibt es das Deutschlandstipendium, welches direkt an der PH beantragt werden kann, momentan gibt es keine laufende Ausschreibung. Stipendiat*innen werden mit je 300 Euro im Monat unterstützt. Weitere Infos unter www.deutschlandstipendium.de

Für Studierende, die mit ihrem Kind ein Auslandsstudium absolvieren wollen, ist das Mawista- Stipendienprogramm interessant. Weitere Infos unter https://www.mawista.com/stipendium/