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Urlaubssemester

Ob eine Beurlaubung für Sie während der Schwangerschaft oder für die Betreuung Ihrer Kinder sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab, z.B. ob Sie eine Förderungen nach BAFöG erhalten, denn BAFöG wird während eines Urlaubssemesters nicht gezahlt.

Neben der Beurlaubung gibt es auch die Option, für eine begrenzte Zeit in Teilzeit zu studieren. Dafür wird die Studienleistung von zwei Semestern auf vier Semester verteilt, so dass Sie etwa 50% studieren. Leider erfolgt für die Semester, die in Teilzeit studiert werden, ebenfalls keine Förderung nach BaFöG.

Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt und Antrag zum Urlaubssemester sowie in der Teilzeitstudiensatzung.

FAQ Urlaubssemester:

Beurlaubte Studierende, die schwanger sind oder Kinder im Alter von bis zu drei Jahren haben, sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Studierende, die aus anderen Gründen beurlaubt sind oder ältere Kinder haben, dürfen dies nicht; für Sie gelten die grundsätzlichen Einschränkungen des Urlaubssemesters (s. Merkblatt zum Download unten).

Eine Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag sowie vom Verwaltungskostenbeitrag ist nicht möglich.

Studiengebühren (z. B. für ein Zweitstudium) müssen im Urlaubssemester nicht gezahlt werden, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit (01.04. oder 01.10.) gestellt wurde.

Beurlaubte Studierende sind sozialhilferechtlich Nichtstudierenden gleichgestellt, da bei ihnen der Auszubildendenstatus nicht mehr vorliegt. Sie können daher unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (ALGII) beantragen (s. FAQ zu finanziellen Aspekten im Studium).

Während einer Beurlaubung bleiben der Studienplatz und der Status als Studierende*r erhalten.

Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester. Dies ist vor allem bei Prüfungsleistungen zu beachten, die innerhalb bestimmter Fristen erbracht werden müssen (bspw. Modul-1-Prüfung). Aber: Nicht jede Beurlaubung führt automatisch zur Verlängerung der Prüfungsfrist. Auskunft erhalten Sie darüber bei der Studiengangsleitung, dem Prüfungsamt sowie im Prüfungs- und Studiensekretariat.

Nach einer Beurlaubung kann nahtlos weiter studiert werden, d.h. im Gegensatz zur Exmatrikulation muss kein erneuter Antrag auf Zulassung gestellt werden.

Der Anspruch auf Förderungshöchstdauer nach dem BAföG besteht weiterhin. Das heißt, Urlaubssemester werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Außerdem kann ggf. wegen Schwangerschaft oder Betreuung von Kindern bis zehn Jahren die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden (s. FAQ unter Finanzielles).

Während der Beurlaubung erfolgen keine Zahlungen nach dem BAföG (s. FAQ zu finanziellen Aspekten im Studium).

Während der Beurlaubung ruht auch das Wahlrecht (Fakultätsrat, Senat, Studierendenparlament).